Erleichterung beim Kurzarbeitergeld

Der Gesetzgeber hat Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen, um Unternehmen, die durch die Ausbreitung des Coronavirus in Schwierigkeiten geraten, zu unterstützen.

Die neuen Regelungen für das Kurzarbeitergeld werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld hat der Gesetzgeber beschlossen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.

  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Eine telefonische Hotline für Arbeitgeber ist werktags von 8.00 bis 18.00 Uhr erreichbar unter

0800 45555 20

Weitere Informationen, Merkblätter sowie die Möglichkeit zur Beantragung von Kurzarbeitergeld gibt es auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.