Erben müssen Betriebsprüfung trotz Geschäftsaufgabe hinnehmen

Betriebsprüfung
Betriebsprüfungen sind ohnehin nicht angenehm. Erben, die ein Unternehmen nicht weiterführen wollen, und denen eine Betriebsprüfung des Finanzamtes ins Haus steht, sollten sich einen Profi ins Haus holen. Foto: Coloures-Pic/AdobeStock

Eine Betriebsprüfung des Finanzamts für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und das Unternehmen von den Erben nicht weitergeführt wird. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Hessischen Finanzgerichts.

In dem verhandelten Fall hatten zwei Söhne geklagt, die jeweils Miterbe ihres verstorbenen Vaters geworden waren. Dieser hatte bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen betrieben, das von den Söhnen nicht weitergeführt wurde. Das Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei daher unzulässig.

Finanzgericht führt Gleichheitsgründe an

Doch das sahen die Hessischen Finanzrichter unter Verweis auf Paragraf 193 Absatz 1 der Abgabenordnung anders. Demnach ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen Betrieb unterhalten. Diese Regelung sei aus Gleichheitsgründen notwendig, um bei Gewerbetreibenden die Richtigkeit der Buchführung und damit im Ergebnis die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass im Regelfall zurückliegende Jahre überprüft würden. Die Vorschrift könne daher nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum, der überprüft werden solle, existiert habe. Eine spätere Betriebseinstellung sei unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergingen, hieß es in dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts (Az. 8 K 816/20), über das die Weilheimer Firma ErbTeilung berichtet.

Erben müssen Betriebsprüfung dulden

„Konsequenz der Entscheidung ist, dass Erbengemeinschaften eine Außenprüfung dulden müssen – selbst wenn keiner der Erben den Betrieb geführt hat“, sagt Manfred Gabler. Könnten sie bestimmte Auskünfte nicht erteilen oder Unterlagen nicht vorlegen, habe das nichts mit der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu tun, so der Geschäftsführer der Firma ErbTeilung. Dies seien vielmehr Umstände, die im späteren Steuerverfahren bei der Beweisführung Bedeutung erlangten. Das Gericht hielt es ebenfalls für irrelevant, ob bezüglich älterer Besteuerungszeiträume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig seien, da jedes Jahr für sich allein betrachtet werden müsse. „Gut möglich, dass sich der Bundesfinanzhof mit dem Fall beschäftigt. Denn gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden“, weiß Manfred Gabler.

Steuererklärungen für Verstorbenen abgeben

Nur etwa 20 Prozent aller Erben sind Alleinerben. Die große Mehrheit findet sich in einer Erbengemeinschaft mit zwei und mehr Erben wieder. Und was die Mitglieder der Erbengemeinschaften nach dem Tod der Unternehmensgründer vorfinden, ist nicht selten höchst brisant. Denn am Ende des Lebens schwinden die Kräfte. Viele Menschen verlieren im Alter auch den Überblick über die eigenen Finanzen. „Haben sie keinen Steuerberater oder hat dieser keinen entsprechenden Auftrag erhalten, bleiben auch die Steuern liegen. Oder der Erblasser vergisst steuerrelevantes Auslandsvermögen. Für die Erben wichtig zu wissen: Die Einkommenssteuerklärungen sind von den Erben auch für den verstorbenen Erblasser abzugeben, falls er dies selbst nicht mehr in die Wege leiten konnte“, erklärt Gabler.

Unternehmensgewinne versteuern 

Falls aus dem geerbten Unternehmen Gewinne fließen, die die Ausgaben übersteigen, fallen für die Erben der Eigentümergemeinschaft Einkommensteuern an – und zwar entsprechend der eigenen Erbquote. Bei drei Erbenden muss zum Beispiel jeder 33,3 Prozent der Gewinne versteuern. Für diese Einkünfte gibt die Erbengemeinschaft eine „Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte“ ab. Dadurch kann das Finanzamt den individuellen Anteil an den Einkünften in der persönlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigen.

Rechtsexperten an die Seite holen

Aus diesem Grund lohnt es sich, gerade für komplexe Fälle, wenn auch noch Firmen und Erbengemeinschaften mit im Spiel sind, sich einen Rechtsexperten an die Seite zu holen.

red