Auch wenn Corona für die meisten im Alltag keine große Rolle mehr spielt – einige Nachwehen sind nach wie vor zu spüren. Bei vielen Unternehmen gehört dazu die noch zu erstellende Schlussabrechnung der Corona-Hilfen. Eine gute Nachricht gibt es: Die Frist wurde nun nochmals bis Ende September 2024 verlängert.
Gemeinsam mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten haben sich Bund und Länder Mitte März auf eine letzte Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) bis Ende September 2024 geeinigt.
Mehr Zeit und vereinfachter Prüfprozess
Die Verlängerung wurde von allen Seiten begrüßt: „Wir begrüßen, dass Bund und Länder ein Einsehen hatten und einer Fristverlängerung, samt Härtefallregelung zugestimmt haben. Viele kleine und mittelständische Unternehmen werden nun aufatmen. Sie haben nun, gemeinsam mit ihren prüfenden Dritten, mehr Zeit für die Einreichung der Schlussabrechnungen“, erklärten die Repräsentanten der vier Berufsorganisationen. „Darüber hinaus wurde es dringend Zeit, dass auch der Prüfprozess vereinfacht wird. So wird auf unser Drängen hin unter anderem von standardisierten Katalogabfragen abgesehen und die prüfenden Dritten haben nun mindestens 21 Tage Zeit für eventuelle Nachfragen oder Beleganforderungen. Wir hoffen, dass damit die Effizienz des Prüfprozesses und das Tempo der Bescheidung der Bewilligungsstellen steigen“, heißt es in der Pressemitteilung Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Gemeinsam erörterten die Wirtschaftsminister von Bund und Ländern in einer Sonderbesprechung der Wirtschaftsministerkonferenz, an der auch die Repräsentanten der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), dem Deutsche Steuerberaterverband e.V (DStV), der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) teilnahmen, das weitere Verfahren zum erfolgreichen Abschluss der Corona-Wirtschaftshilfen. Vereinbart wurde die Festlegung eines neuen Endtermins, 30. September 2024, damit möglichst alle noch ausstehenden rund 400.000 Schlussabrechnungen den 21 Bewilligungsstellen zur Prüfung vorliegen werden, sowie Vereinfachungen und Beschleunigungen der Prüfverfahren.
Stichwort Corona-Hilfen
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, unter anderem Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen Corona-bedingten Umsatzrückgängen mit über 63 Milliarden Euro Bundesmitteln unterstützt. Auf diese Weise konnten durch Bund, Länder und prüfende Dritte während der Pandemie vielen Unternehmen schnell geholfen und zahlreiche unternehmerische Existenzen gesichert werden.
Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurde zumeist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt. Es war von vornherein konzeptionell ein nachträglicher Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung und den angefallenen Fixkosten vorgesehen. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragten Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
Liegen bis zum neuen Endtermin keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen für die vorläufigen Bewilligungen vor, ist vorgesehen, dass von den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Länder umgehend Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet werden, heißt es abschließend in der Pressemitteilung.
Alle weiteren Informationen zu den Corona-Wirtschaftshilfen gibt es auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
red