Soforthilfen für Kleinunternehmen und Selbstständige

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt. Kleinunternehmen und Soloselbstständige erhalten Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt. Ein vollelektronischer Antragsprozess soll ab dem Abend des 25. März zur Verfügung stehen.

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.

In Anlehnung an die KMU-Definition der EU wird als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“ verstanden. Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, unter anderem für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und Ähnliches, durch einen Zuschuss unterstützt werden.

Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind daher nicht förderfähig.

Wie wird gefördert?

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

  • 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu fünf Beschäftigten,

  • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu zehn Beschäftigten,

  • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU erfolgt. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition

Antragsverfahren

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg. Anträge dürfen nur von Unternehmen gestellt werden, die noch keine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte beantragt oder erhalten haben. Die Anträge sind in diesem Zusammenhang von dem Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.

Antragsformulare sind vollständig auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben, einzuscannen und über das Online-Portal an die jeweilig zuständige Kammer zu übermitteln.

  • Sollten Sie Mitglied einer Kammer (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) sein, halten Sie bitte Ihre Mitgliedsnummer bereit. Auch wenn Sie kein Kammermitglied sind und daher keine Mitgliedsnummer haben, werden Sie hier Ihren Antrag stellen können.

  • Sollten Sie bereits Kontakt zur L-Bank gehabt haben, halten Sie bitte auch diese Kundennummer bereit.

  • Im Rahmen des Antrags wird die Handelsregisternummer (soweit vorhanden) und Umsatzsteuer-ID (ersatzweise Steuernummer) abgefragt werden. Bitte halten Sie diese bereit.

  • Bitte halten Sie außerdem Informationen zu Ihrer Bankverbindung bereit.

  • Im Rahmen des Antrags wird eine De-minimis-Erklärung angefordert werden. Halten Sie daher bitte Informationen über ggf. bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen bereit. (Eine gute Erklärung zu De-minimis-Beihilfen finden Sie auf dem Portal www.fuer-gruender.de)

  • Bitte halten Sie auch Informationen zu weiteren staatlichen Hilfen, die Sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gegebenenfalls erhalten oder beantragt haben, bereit.

  • Im Rahmen des Antrags wird die Höhe Ihres Liquiditätsengpasses (auf drei Monate) abgefragt werden. Halten Sie bitte Informationen hierzu bereit.

  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten Ihres Unternehmens abgefragt werden. Halten Sie bitte Informationen hierzu bereit. (Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente siehe oben).

  • Da nur Dokumente im pdf-Format angenommen werden können, informieren Sie sich bitte vorab, wie andere Dateiformate über beispielsweise Onlineangebote kostenlos in pdf-Formate gewandelt werden können.

Derzeit wird mit Hochdruck an dem Programm gearbeitet. Antragsteller werden gebeten, bis Mittwochabend (25. März 2020) Geduld zu haben. Dannn könne ein vollelektronischer Antragsprozess in Anspruch genommen werden.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg