Wenn Eigentümer viel Geld für eine Komplettsanierung ihres Hauses in die Hand nehmen, möchten sie es natürlich auch nach ihren eigenen Vorstellungen und Wünschen gestalten. Dies ist allerdings nur bedingt möglich: Es gilt, zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten, wenn es um die Steigerung der Energieeffizienz oder das Auffrischen der Außenansicht des Gebäudes geht.
Lokale Bauvorschriften wie Regelungen zur Baugestaltung – gemeint sind hiermit zum Beispiel Farben, Materialien, Dacheindeckung oder Fenster – und zum Brandschutz reglementieren den kreativen Handlungsspielraum von Hausbesitzern. Eigentümer eines Hauses unter Denkmalschutz und in historischen Stadtzentren müssen sich an besonders strenge Vorgaben halten. Die Abstimmung mit den lokalen Behörden ist für sie eine absolute Pflicht, damit es kein böses Erwachen und unvorhergesehene Überraschungen gibt. Und schließlich darf der Hausherr auch über größere An-, Um- oder Ausbauten nicht eigenständig entscheiden: Hierfür ist oftmals eine Baugenehmigung erforderlich.
Neben lokalen Bauvorschriften bilden darüber hinaus bundesweite Gesetze die Grundlage für die Sanierung aller Altbauten. Vor allem ein Regelwerk ist hierbei verbindlich: die Energieeinsparverordnung (EnEV). In der EnEV sind Nachrüstverpflichtungen vorgesehen, die Hausbesitzer umsetzen müssen. Eine Ausnahme bilden allerdings Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 selbst gewohnt hat. In solchen Fällen greift die Verordnung nur, wenn das Haus den Eigentümer wechselt. Der neue Besitzer hat dann zwei Jahre Zeit, die Regelungen umzusetzen.
Warmwasser- und Heizungsleitungen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, müssen gedämmt werden. Solche Nachrüstverpflichtungen regelt die EnEV. Das betrifft beispielsweise Leitungen, die in einem nicht beheizten Keller verlegt sind. Eine weitere Dämmpflicht betrifft die oberste Geschossdecke, auch sie muss eine Dämmung erhalten. Die Pflicht entfällt, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 aufweisen. Heizkessel, die vor 1978 eingebaut wurden, müssen ausgetauscht werden. Dasselbe gilt für Öl- und Gasheizungen, die vor 1985 installiert wurden. Betroffen von der Austauschpflicht sind Standard- und Konstanttemperaturkessel. Im Heizungskeller verbleiben dürfen jedoch Niedrigtemperaturkessel und Brennwerttechnik.
Bekanntschaft mit dem Landesrecht machen Hauseigentümer in Baden-Württemberg. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeeG) greift immer dann, wenn die zentrale Heizanlage erneuert werden soll. Durch das Gesetz werden Eigentümer verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken. Doch damit nicht genug: Wer Solarstrom mit einer eigenen Photovoltaikanlage erzeugt, ist damit an die Regeln des bundesweiten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gebunden.
Anke Eberle