Wer bei der Arbeit einen Joint raucht, riskiert die Kündigung

Sie ist derzeit in aller Munde und führt zu manch kuriosen Nachfragen und Auslegungen: Die Freigabe von Cannabis in Deutschland seit dem 1. April 2024. Zumindest in einem scheint jedoch Einigkeit zu bestehen: Am Arbeitsplatz hat Cannabis nichts zu suchen.

Der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz ist gesetzlich nicht verboten – Experten empfehlen Unternehmen deshalb, diesen per Betriebsvereinbarung zu untersagen. Foto: Adobe Stock/Kemedo

Die IHK Düsseldorf informiert auf ihrer Homepage zunächst allgemein darüber, dass durch das Cannabisgesetz („CanG“) seit 1. April 2024 der Besitz und der private Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene teilweise legalisiert worden ist. Neben den 25 Gramm, die jeder Erwachsene grundsätzlich besitzen und mit sich führen darf, ist zum Eigenkonsum am eigenen Wohnsitz der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen erlaubt sowie der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis.

Für Minderjährige unter 18 Jahren bleibt der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis weiterhin nicht erlaubt. Als weitere Schutzmaßnahme ist zudem der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen und an besonders schutzwürdigen Orten, wie zum Beispiel im Umkreis von Schulen und in Fußgängerzonen zwischen 7 bis 20 Uhr, verboten. Ab dem 1. Juli 2024 treten dann die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen in Kraft.

Welche Regeln gelten am Arbeitsplatz

Doch, heißt es bei der IHK Düsseldorf, auch wenn der Konsum grundsätzlich erlaubt ist, führt dies nicht zu einem Freibrief für Arbeitnehmer, vor oder während der Arbeit zum Joint zu greifen. Die Folge: Die Legalisierung von Cannabis stellt somit sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor neue arbeitsrechtliche Fragestellungen und Herausforderungen.

Grundsätzlich schulden Arbeitnehmende ihren Arbeitgebenden eine „ungetrübte” Arbeitsleistung. Sie dürfen sich also vor oder während der Arbeitszeit nicht in einen Zustand versetzen, der eine ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung stört oder sie selbst oder andere gefährdet.

Werden diese arbeitsrechtlichen Pflichten durch den Cannabiskonsum verletzt, kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen. Entscheidend hierbei sind insbesondere die Art der arbeitsrechtlich geschuldeten Tätigkeit, die Häufigkeit und Schwere des Verstoßes sowie das Verhalten des Arbeitnehmers und seine Betriebszugehörigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn kein offizielles Verbot im Betrieb gegeben ist. Vergleichbare Wertungen bestehen bereits jetzt für Alkohol am Arbeitsplatz.

Darüber hinaus obliegt den Arbeitgebenden eine Fürsorgepflicht. Danach dürfen sie keine Arbeitnehmenden mit einer Arbeit beschäftigen, wenn diese erkennbar nicht in der Lage sind, diese Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. Steht der Arbeitnehmende erkennbar unter Einfluss berauschender Mittel, kann der Arbeitgebende unter Umständen sogar dazu verpflichtet sein, diesen unverzüglich nach Hause zu schicken. Dabei gelten in Berufsfeldern mit einem besonderen Gefährdungspotenzial strengere Maßstäbe, um die Sicherheit ihrer Beschäftigten gewährleisten zu können. Zudem kann auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfallen. Eine Drogenkontrolle der Mitarbeitenden ist jedoch grundsätzlich nur mit deren Einwilligung möglich.

Cannabiskonsum in der Freizeit bleibt Privatsache

Der Cannabiskonsum in der Freizeit bleibt hingegen grundsätzlich Privatsache der Arbeitnehmenden. Hier endet das Direktionsrecht des Arbeitgebenden. Eine andere Betrachtungsweise kann sich in diesem Punkt ergeben, wenn der Arbeitnehmende den Cannabiskonsum in Betriebskleidung vornimmt. Denn hier kann der Arbeitgeber aufgrund des direkten betrieblichen Bezuges arbeitsrechtliche Verhaltensregelungen aufstellen.

Die IHK Düsseldorf empfiehlt in der aktuellen Situation Unternehmen die Cannabislegalisierung zum Anlass nehmen, klare Verhaltensregelungen für ihre Mitarbeitenden aufzustellen und gegebenenfalls bestehende betriebliche Regelungen anzupassen. Dabei sind sowohl die Interessen von Konsumenten und Nicht-Konsumenten sowie des Betriebes in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhanf die zu erwartende Gefahrenlage, das Sicherheitsbedürfnis am Arbeitsplatz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmenden. Wichtig ist, dass – sofern vorhanden – bei der Anpassung oder Neuregelung von Betriebsvereinbarungen der Betriebsrat zu beteiligen ist. 

Cannabis am Arbeitsplatz per Betriebsvereinbarung untersagen

Dies bestätigt auch ein Statement des Hauptgeschäftsführers des Spitzenverbandes der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Dr. Stefan Hussy: „Am Arbeitsplatz verbietet das Gesetz den Konsum von Cannabis nicht. Das Regelwerk im Arbeitsschutz verpflichtet Beschäftigte jedoch, sich nicht mit Rauschmitteln in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich und andere gefährden können. Um Klarheit zu schaffen, empfehlen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Arbeitgebenden daher, über Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz zu untersagen.“

red