Seit Jahresbeginn ist es einfacher, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, viele bekommen mehr Geld, einige Freibeträge steigen – aber auch so manche Kostenstelle auf der Lohnabrechnung. Der Jahreswechsel hat einige Neuerungen mit sich gebracht – ein Überblick über die wichtigsten für Arbeitnehmende.

Höherer steuerlicher Grundfreibetrag
Eine gute Nachricht zuerst: Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – wurde zum 1. Januar 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro angehoben. Damit werde, so das Bundesfinanzministerium, zum einen das Existenzminimum der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger gewährleistet und zum anderen die kalte Progression ausgeglichen. Ebenfalls angehoben wurde der steuerliche Kinderfreibetrag – auf 9600 Euro.
Anhebung des Mindestlohns
Ein Plus gibt es außerdem beim gesetzlichen Mindestlohn: Dieser wurde zum Jahreswechsel um 41 Cent auf 12,82 Euro brutto in der Stunde angehoben. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Ein sozialversicherungspflichtiger Midijob beginnt 2025 demnach bei 556,01 Euro, die obere Verdienstgrenze bleibt mit 2000 Euro brutto im Monat unverändert.

Gute Nachrichten für Eltern
Zum 1. Januar 2025 ebenfalls angehoben wurde das Kindergeld – es steigt um fünf Euro von bisher 250 auf künftig 255 Euro pro Monat. Ebenfalls erhöht wurde der Kindersofortzuschlag für Familien, die ein geringes Einkommen haben.
Einkommen für Spitzensteuersatz steigt
Auch wer gut verdient, darf sich freuen: Das Einkommen, ab dem der Spitzensteuersatz von 42 Prozent gilt, wurde von 66.760 im Jahr 2024 auf 68.430 Euro Jahreseinkommen angehoben. Die höchste Stufe, der Reichensteuersatz (45 Prozent), greift weiterhin ab 277.826 Euro.

Höhere Mindestausbildungsvergütung
Gute Nachrichten gibt es auch für Auszubildende, denn mit dem Jahreswechsel wurde die Mindestausbildungsvergütung erhöht. Die neuen Untergrenzen gelten für alle Azubis in dualen Ausbildungsberufen, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2025 beginnen.
Seit 1. Januar 2025 gelten demnach für Auszubildende in dualen Ausbildungen gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung folgende Vergütungen:
- 682 Euro im 1. Ausbildungsjahr,
- 805 Euro im 2. Ausbildungsjahr,
- 921 Euro im 3. Ausbildungsjahr und
- 955 Euro im 4. Ausbildungsjahr.
Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert. Die Maßnahme ist zunächst bis Ende 2025 befristet. Im Anschluss soll wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten gelten.
Höherer Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung
Mit dem Jahreswechsel hat die Bundesregierung den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf nun 3,6 Prozent erhöht. Damit soll die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung sichergestellt werden.
Krankenkassenbeiträge steigen
Neben der Pflegeversicherung werden 2025 auch höhere Krankenkassenbeiträge fällig. Im Durchschnitt erhöht sich der Zusatzbeitrag für die Krankenkasse von 1,7 auf 2,5 Prozent – um wie viel genau, legt jede Krankenkasse selbst fest.

Höhere Spritpreise durch steigenden CO2-Preis
Pendler, die mit einem Verbrenner unterwegs sind, müssen seit 1. Januar für ihre Tankfüllung tiefer in die Tasche greifen. Der Grund: Der CO2-Preis ist mit dem Jahreswechsel von 45 auf 55 Euro pro ausgestoßener Tonne CO2 gestiegen. Allerdings hängt der Spritpreis noch von zahlreichen weiteren Faktoren, etwa dem Ölpreis, ab.
Höherer Preis für das Deutschlandticket
Nicht nur viele Autofahrer, auch Pendler, die bisher das Deutschlandticket für 49 Euro genutzt haben, müssen in diesem Jahr tiefer in die Tasche greifen. Denn seit 1. Januar 2025 kostet das Monatsticket neun Euro mehr. Mit dem 58-Euro-Ticket können bundesweit Busse und Bahnen des Nah- und Regionalverkehrs genutzt werden.

Digitale Arbeitsverträge
Seit 1. Januar 2025 ist es für viele einfacher, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen. Laut Nachweisgesetz müssen Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform aushändigen; hierzu zählen unter anderem Arbeitsort, Vergütung, Tätigkeitbeschreibung und die Kündigungsfrist. Im Rahmen der Umsetzung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV reicht seit 1. Januar 2025 dafür eine einfache elektronische Übermittlung ohne qualifizierte Signatur. Zum Beispiel kann der Arbeitsvertrag als PDF-Dokument per E-Mail verschickt werden.
red/bk