Stiftung gründen: Worauf es bei Vermögen, Satzung und Stiftungsform ankommt

Worauf es bei der Errichtung einer Stiftung ankommt, erläutert Gastautorin Helga-Maria Hermann für das PROMAGAZIN. Die Rechtsanwältin bei der Heilbronner Kanzlei Hermann & Partner ist unter anderem zertifizierte Beraterin von Familienunternehmen (EQUA).

Stiftung gründen
Rechtsanwältin Helga-Maria Hermann berät in ihrer Kanzlei Hermann & Partner Familienunternehmen unter anderem zu Stiftungsrecht. Foto: Hermann & Partner

Stiftungen stehen seit jeher für den Wunsch, Werte zu bewahren und über das eigene Leben hinaus Verantwortung zu übernehmen. Vor allem in Zeiten knapper werdender öffentlicher Mittel gewinnen gemeinnützige Stiftungen zunehmend an Bedeutung. Sie leisten dort einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl, wo privates Engagement öffentliche Aufgaben sinnvoll ergänzt.

Gerade in der von erfolgreichen Familienunternehmen und gesellschaftlicher Verantwortung geprägten Region Heilbronn-Franken schaffen Stiftungen einen verlässlichen rechtlichen Rahmen für dauerhaftes Engagement. Doch nicht jede Stiftung ist für jedes Vorhaben die richtige Wahl. Welche Stiftungsform passt, hängt von den Zielen des Stifters ab.

Welche Stiftungsform für welchen Zweck?

Für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke – etwa in den Bereichen Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Umwelt- und Naturschutz sowie sozialer und mildtätiger Aufgaben – kommen die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die unselbständige (treuhänderische) Stiftung sowie die gemeinnützige GmbH (gGmbH) in Betracht.

Die rechtsfähige Stiftung ist eine eigenständige juristische Person und unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht. Die unselbständige (treuhänderische) Stiftung bedarf keiner staatlichen Anerkennung und kann aufgrund des geringeren organisatorischen Aufwands einfacher und schneller errichtet werden.

Die gGmbH eignet sich vor allem für dauerhaft operative Tätigkeiten, unterliegt als Kapitalgesellschaft nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht und kann – wie diverse Praxisbeispiele zeigen – auch als „Stiftung“ auftreten. Geht es um die langfristige Sicherung von Familienvermögen, die Unternehmensnachfolge oder den Erhalt eines Unternehmens über Generationen hinweg, kommen Familienstiftungen oder Doppelstiftungsmodelle in Betracht.

Wie hoch muss mein Ausstattungsvermögen sein?

Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht. Entscheidend ist, dass die Vermögensausstattung ausreicht, den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen. Reichen die zu erwartenden Erträge dafür nicht aus, kann die Verbrauchsstiftung eine Alternative sein. Desweiteren muss eine gemeinnützige Stiftung nicht selbst Projekte durchführen. Als Förderstiftung kann sie auch lediglich andere gemeinnützige Organisationen oder Projekte unterstützen.

Worauf kommt es bei der Satzung an?

Sie bildet das Fundament der Stiftung und sollte den Stiftungszweck klar definieren, zugleich aber genügend Spielraum für künftige Entwicklungen lassen. Ebenso wichtig sind Regelungen zur Organisation und Vermögensverwaltung. Die anhaltende Niedrigzinsphase der vergangenen Jahre hat gezeigt, wie anspruchsvoll eine ausgewogene Vermögensverwaltung sein kann: Das Stiftungsvermögen muss erhalten bleiben und zugleich ausreichende Erträge erwirtschaften, um den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen. Entscheidend sind auch die Menschen, die die Stiftung mit Leben füllen. Die Auswahl fachlich geeigneter und engagierter Mitglieder für den Vorstand und gegebenenfalls einen Stiftungsrat ist daher zentral Bedeutung.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Errichtung?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Eine Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen errichtet werden. Die Errichtung zu Lebzeiten ermöglicht es dem Stifter, seine Stiftung zu begleiten, Erfahrungen zu sammeln und ihre Entwicklung mitzugestalten. Zeigt sich im Laufe der Zeit Anpassungsbedarf, kann noch reagiert werden. Auch eine Kombination beider Wege ist möglich: Ein Teil des Vermögens wird bereits zu Lebzeiten übertragen, weiteres Vermögen fällt der Stiftung dann aufgrund letztwilliger Verfügung zu.

Helga-Maria Hermann


Zur Person

Helga-Maria Hermann ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht in der Heilbronner Kanzlei Hermann & Partner. Ihre Schwerpunkte liegen in der Beratung mittelständischer Unternehmen, Unternehmerfamilien und vermögender Privatpersonen im Bereich Gesellschafts-, Steuer-, Erb- und Stiftungsrecht. Als  zertifizierte Unternehmensnachfolgeberaterin (zentUma e.V.) und zertifizierte Beraterin von Familienunternehmen (EQUA) ist sie Expertin für Vermögens- beziehungsweise Unternehmensnachfolge. 


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