Gelten Heiligabend und Silvester als Feiertage? Gibt es ein Anrecht auf Weihnachtsgeld? Dürfen Betriebsferien zwischen den Jahren angeordnet werden? Und welche Gefahren lauern für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Betriebsweihnachtsfeier? Wir bringen Licht in vermeintliche Grauzonen im Arbeitsrecht zur Weihnachtszeit und räumen mit Halbwissen auf.
Neben Plätzchenknabbern, Adventskalender plündern und Punsch hält die Adventszeit für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber auch einige rechtliche und steuerliche Sonderfälle bereit. Wir klären die wichtigsten Fragen:
Sind Heiligabend und Silvester Feiertage?
Nein. Bei Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember), handelt es sich nicht um Feiertage, sondern um normale Arbeitstage. Als Feiertage gelten in Deutschland nur der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar – und in Teilen Deutschlands auch der Dreikönigstag am 6. Januar. Wer an Heiligabend und Silvester frei haben möchte, muss Urlaub nehmen, erklärt Volker Görzel. Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht ist Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Beispielsweise gibt es in einigen Arbeits- und Tarifverträgen die Regelung, dass jeweils nur halbe Urlaubstage genommen werden müssen oder es zusätzliche Freistellungen gibt. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollten individuelle Regelungen im Vorfeld geprüft werden, etwa durch einen Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag oder die schlichte Nachfrage beim Vorgesetzten.
Darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?
Ja. Bei Unternehmen, die zwischen den Jahren Betriebsferien machen, können Arbeitgeber für diese Tage sogenannten „Zwangsurlaub“ anordnen. Allerdings nur, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht, wenn die Auftragslage das rechtfertigt. Gibt es in einem Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser bei der Planung mit ins Boot geholt werden. Wichtig ist hier: Die Ankündigung seitens des Arbeitgebers muss rechtzeitig erfolgen. Eine kurzfristige Schließung ohne triftige Gründe ist problematisch.
Umgekehrt sind auch Urlaubssperren erlaubt: Insbesondere in Branchen wie im Handel oder in der Gastronomie können Arbeitgeber Urlaub verweigern, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Auch hier müssen laut Volker Görzel aber die dringenden betrieblichen Gründe klar und nachvollziehbar sein. Außerdem muss die Ankündigung frühzeitig erfolgen.
Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtszuschläge?
Nein. Ob ein Arbeitnehmer, etwa im Handel oder der Gastronomie, Feiertagszuschläge erhält, weil er über Weihnachten arbeitet, hängt vom Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung und dem jeweiligen Arbeitgeber ab. Rein rechtlich gesehen haben Beschäftigte keinen Anspruch auf Weihnachtszuschläge. Dabei gelten dieselben Regeln wie an anderen Feiertagen. Sind keine Zuschläge vereinbart, hat der Arbeitnehmende lediglich Anspruch auf einen Ausgleichstag.
Anders ist dies bei Nachtarbeit: Gesetzlich haben Arbeitnehmende das Recht auf eine Vergütung von Nachtarbeit. Dabei muss es sich aber nicht zwingend um einen Nachtarbeitszuschlag handeln. Arbeitgeber können im Ausgleich für die Nachtarbeit den Arbeitnehmenden auch eine angemessene Zahl vergüteter freier Tage gewähren, heißt es etwa auf arbeitsrecht.de.
Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Nein. Einen Rechtsanspruch haben nur diejenigen Arbeitnehmenden, deren Anspruch im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch betriebliche Übung geregelt ist.
Fachanwalt Görzel empfiehlt Arbeitgebern: Mit klar formulierten Klauseln, wie einem Freiwilligkeitsvorbehalt, können sie künftige Ansprüche vermeiden. Umgekehrt sollten Arbeitnehmende genau prüfen, ob durch wiederholte Zahlungen eventuell ein Anspruch entstanden ist.
Ist Glühwein beim Weihnachtsmarktbesuch in der Mittagspause erlaubt?
Kommt darauf an. Der Weihnachtsmarkt ist direkt und die Ecke und so mancher gönnt sich zu Waffel, roter Wurst und gebrannten Mandeln mit den Kolleginnen und Kollegen in der Mittagspause einen Glühwein. Erlaubt oder verboten? Zunächst gilt hier zu unterscheiden, dass es sicherheitsrelevante Tätigkeiten gibt, für die per se eine Null-Promille-Grenze herrscht. Das gilt etwa für Menschen, die Fahrzeuge oder komplexe Maschinen lenken. Hier können schon geringe Mengen Alkohol einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten bedeuten und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, schreibt der Rechts- und Fachanwalt Jens Usebach auf der Homepage der Kanzlei JURA.CC.
In vielen anderen Berufen ist ein Glas Glühwein in der Mittagspause zwar unproblematisch, allerdings sollten Arbeitnehmende zuvor dennoch einen Blick in ihren Arbeitsvertrag werfen und prüfen, ob es betriebliche Anweisungen oder Vereinbarungen gibt, die eine Null-Promille-Grenze während der Arbeitszeit festlegen.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber zwar keinen Einfluss darauf, ob Mitarbeiter in der Mittagspause Alkohol konsumieren. Allerdings sollten Arbeitnehmer sorgfältig abwägen, ob sich der Genuss nicht auf ihre spätere Arbeitsleistung auswirkt, und den Glühweingenuss im Zweifel auf den Feierabend verschieben.
Was ist erlaubt auf der Weihnachtsfeier?
Betriebsweihnachtsfeiern sind ein gefährliches Pflaster. Zunächst einmal muss, so Volker Görzel, niemand an der Weihnachtsfeier eines Unternehmens teilnehmen. Vom Chef gezwungen werden können Arbeitnehmende also nicht. Für alle Teilnehmenden gilt aber: Sie müssen sich bei Glühwein und Co. im Griff haben und dürfen sich nicht daneben benehmen. Beleidigungen, Übergriffe oder übermäßiger Alkoholkonsum können, so der Fachanwalt, schwerwiegende Konsequenzen wie Abmahnungen oder sogar Kündigungen nach sich ziehen.
Übrigens: Fotos von der Feier dürfen – beispielsweise auf sozialen Netzwerken – nur mit Zustimmung der abgebildeten Personen veröffentlich werden. Das regeln das KunstUrheberrechtsGesetz (KUG) und die DSGVO. Der Tipp vom Fachmann lautet daher: vor dem Posten nachfragen.
Besteht Unfallschutz auf der Weihnachtsfeier?
Ja. Bei einem Unfall auf dem Weg zu der oder von der Weihnachtsfeier oder auf selbiger, handelt es sich laut Fachanwalt Volker Görzel dann um einen Arbeitsunfall, wenn die Feier offiziell vom Arbeitgeber organisiert wird. Wer sich allerdings alkoholisiert ans Steuer setzt, riskiert den Versicherungsschutz. Deshalb lieber ein Taxi nehmen oder den Heimweg im Vorfeld gut planen.
Welche Kosten für Weihnachtsfeiern dürfen abgesetzt werden?
Unternehmen, die ihre Mitarbeitenden zu einer Weihnachtsfeier einladen, können die Kosten dafür steuerlich absetzen. Allerdings gibt es auch hier einiges zu beachten: „So dürfen zum Beispiel pro Mitarbeiter und Veranstaltung maximal 110 Euro steuerfrei ausgegeben werden“, erklärt Petra Ackmann auf der Homepage des Bundes der Steuerzahler e.V.. Sie selbst ist steuerpolitische Sprecherin des BdSt Hamburg e.V.. „Damit will das Finanzamt verhindern, dass solche Events verdeckte Lohnauszahlungen darstellen.“ Werden diese Grenzen überschritten, drohen Steuernachzahlungen und Sozialabgaben.
Wichtig zu beachten ist hierbei: Die Kosten dürfen nur durch die Anzahl derer geteilt werden, die auch tatsächlich an der Feier teilgenommen haben. Angemeldete oder eingeladene Teilnehmer, die nicht erschienen sind, dürfen nicht dazugezählt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor. Daher empfiehlt es sich für Unternehmen, den Betrag von 110 Euro pro Teilnehmer nicht zu knapp zu kalkulieren.
Wann sind Weihnachtsgeschenke für Mitarbeitende steuerfrei?
Weihnachtsgeschenke vom Unternehmen für die Mitarbeitenden sind ein Zeichen von Wertschätzung. Wer dabei auf einige Dinge achtet, kann seine Weihnachtsgeschenke steuerfrei verschenken. Wichtig dabei ist, dass die monatliche Freigrenze von 50 Euro eingehalten wird, schreibt das HR-Tech-Unternehmen LOFINO auf seiner Homepage. Des Weiteren dürfen nur Sachzuwendungen, aber kein bar ausgezahltes Geld verschenkt werden. Als Weihnachtsgeschenke beliebt sind Gutscheine, Präsentkörbe und regionale Spezialitäten.
Quellen
- „Die 5 wichtigsten Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Weihnachten“ des VDAA.
- „Nachtzuschlag – Alle Informationen zur Zulage für Nachtarbeit“ auf arbeitsrechte.de
- „Arbeitsrecht: Ein Glühwein in der Mittagspause?“ auf der Homepage der Kanzlei JURA.CC
- „Wenn nach der Weihnachtsfeier eine Steuernachzahlung droht…“ auf der Homepage des Bundes der Steuerzahler e.V.
- „Steuerfreie Weihnachtsgeschenke für Mitarbeitende“ auf der Homepage von LOFINO
bk/red.